Vom Verkehrsministerium Düsseldorf habe ich eine - wenn auch leider nicht zufriedenstellende - Antwort erhalten:
(...) Wie von Ihnen vermutet, beschränkt sich unser gesetzlicher Handlungsrahmen als Landesluftfahrtbehörde insoweit auf die Genehmigung von Flughafenentgeltordnungen gemäß § 19b LuftVG. Die darin vorgesehenen Flughafenentgelte beziehen sich nach der EU Flughafenentgelterichtlinie 2009/12/WG auf die Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenbetreiber, im konkreten Fall der Flughafen Düsseldorf GmbH - bereitgestellt werden. Demgegenüber existiert keine Rechtsgrundlage für eine luftverkehrsbehördliche Überwachung von Kostenpositionen, die private Dritte mit ihren Vertragspartnern für die Erbringung luftverkehrsbezogener Dienstleistungen vereinbaren.
Ich bitte daher um Verständnis, dass ein Tätigwerden der Landesluftfahrtbehörde im konkret geschilderten Fall gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ob privatrechtlich berechnete Kostenpositionen eventuell zu einer unagemessenen Benachteiligung führen, kann ggf. im Rahmen einer zivilgerichtlichen Überprüfung ziwschen Vertragsparteien festgestellt werden".
Unabhängig davon, dass mich das nicht ganz überzeugt im Gesamtkontext - ein Flughafen hat schließlich Betriebspflicht, daher müsste m.E. dann ja auch bei der Verpachtung des GAT eine Möglichkeit geschaffen werden, ohne GAT Nutzung den Flughafen zu nutzen - versuche ich es jetzt einmal mit einer Anfrage beim Bundeskartellamt und der Missbrauchsaufsicht. Problematisch dürfte hier die Abgrenzung des relevanten Marktes sein - m.E. hat aber der Betreiber eines GAT definitiv eine marktbeherrschende Stellung am jeweiligen Flughafen.
Ich schau mal was dabei rum kommt und berichte weiter.
Hier mal ein schönes Video (ich kenne den Urheber nicht), das die "Hütchenspielerei" bei 0:30 in Farbe und bunt zeigt.
https://www.youtube.com/watch?v=4xtlpwrICzw&t=548s